Aus gegebenem Anlass weisen wir alle Eltern und Sorgeberechtigten nochmals darauf hin, dass gemäß Schulbesuchsordnung §4(2)2 Anträge auf Beurlaubung, etwa für religiöse Feiertage wie das muslimische Zuckerfest, mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Feiertag schriftlich an die Klassenleiter (bei Freistellungen bis zu 2 Tagen) bzw. an die Schulleitung (ab 3 Tagen) zu stellen sind. Nutzen Sie dazu bitte dieses Formular und fügen Sie eine Bestätigung der Zugehörigkeit zur jeweiligen Religionsgemeinschaft bei, sofern sich diese nicht bereits in der Schülerakte befindet.

Hintergrund: Als weltoffene Schule mit Schülern unterschiedlichster Kultur haben wir uns der Toleranz gegenüber allen Religionen verpflichtet und erachten die Religionsfreiheit als ein schützenswertes Grundrecht. Sehr gerne stellen wir Schüler frei, wenn sie ihre religiösen Feiertage mit ihrer Familie feiern möchten. Wir erwarten aber, dass sich die Familien in solchen Fällen an die Schulbesuchsordnung halten und damit die Gesetze unseres Landes achten, das ihnen die freie Ausübung ihrer Religion gewährt.

Es kann nicht sein, dass Schüler erst einen Schultag vor dem jeweiligen Feiertag mündlich um eine Beurlaubung bitten oder am Feiertag „krank“ sind oder von den Eltern einfach zuhause gelassen werden. Leider geschieht dies jedes Jahr in allen Klassenstufen immer wieder und wir können dies so nicht akzeptieren. Ein Fehlen zum Zuckerfest und anderen Feiertagen ohne Beurlaubung oder ärztliches Attest kann daher als unentschuldigtes Fehlen eingetragen werden.